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Reisegewerbe: Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten

Leistungsbeschreibung

Im Reisegewerbe sind folgende Tätigkeiten verboten; davon können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden:

  • Vertrieb von
    • Giften und gifthaltigen Waren
    • (Ausnahme: Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist)
    • Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern
    • (Ausnahme: Schutzbrillen und Fertiglesebrillen)
    • elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte
    • (Ausnahme: Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung)
    • Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose
    • (Ausnahme: Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten)
    • Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden
  • Anbieten und der Ankauf von
    • Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen (Ausnahme: Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40,00 Euro und Waren mit Silberauflagen)
    • Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen
  • Anbieten von alkoholischen Getränken
    (Ausnahme: Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen, alkoholische Getränke aus selbst gewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus, der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden)
  • Abschluss sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (Pfandleihe) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften

Im Einzelfall können Ausnahmen von diesen Verboten zugelassen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Gefahren für die Verbraucher oder für die Öffentlichkeit nicht zu befürchten sind und sich aus der Person der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben. Diese Ausnahmen müssen bei der zuständigen Stelle beantragt werden.

Die Ausnahmebewilligung ist auf den Zuständigkeitsbereich der erteilenden Behörde beschränkt.

Die Ausnahmebewilligung kann inhaltlich (z.B. auf bestimmte Veranstaltungsformen) beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist möglich.

Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung ist verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Verlangen den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Ausnahmebewilligung einzustellen.

Wer ein Reisegewerbe betreiben möchte, benötigt stets eine Erlaubnis, eine sogenannte Reisegewerbekarte.

Verfahrensablauf

Wenn Sie den Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe bei Ihrer zuständigen Behörde gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen eine Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe bewilligt.

Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die schriftliche Erteilung der Ausnahmegenehmigung erhalten haben.

An wen muss ich mich wenden?

An die Gewerbebehörde des Landkreises bzw. der Kreisfreien Stadt, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.


Sie können das Verfahren auch elektronisch über den "Einheitlichen Ansprechpartner" abwickeln.

Voraussetzungen

  • Damit die zuständige Behörde Ihnen eine Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe bewilligt, müssen Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.
  • Nach den Umständen des Einzelfalls dürfen Gefahren für die Verbraucher oder für die Öffentlichkeit nicht zu befürchten sein und es dürfen sich keine Bedenken aus Ihrer Person oder aus den sonstigen Umständen gegen eine Ausnahme ergeben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Reisegewerbekarte (soweit erforderlich; §§ 55a, 55b GewO)
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • ggf. Unterlagen, die das Vorhaben dokumentieren

Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen anfordern.

Polizeiliches Führungszeugnis vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes

wird benötigt

Vorhandene Reisegewerbekarte

wird benötigt

Bescheinigung in Steuersachen des zust. Finanzamtes

wird benötigt

Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte

wird benötigt

Gewerbezentralregisterauszug vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes

wird benötigt

Personalausweis / Reisepass und Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde

wird benötigt

Welche Gebühren fallen an?

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die schriftliche Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist zwingend abzuwarten, bevor Sie mit der Tätigkeit beginnen.

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
  • Verwaltungsgerichtliche Klage

Anträge / Formulare

  • Schriftform erforderlich: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja (sofern angeboten)
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Ein Service des Landes Hessen

Stadt Langen (Hessen) - Gewerbeangelegenheiten

Öffnungszeiten

Nach Terminvereinbarung

 

Adressen
Anschrift
Postanschrift Stadt Langen (Hessen) - Fachdienst 14 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Südliche Ringstraße 80
63225Langen
Kontakt
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Telefon:
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Fax:
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Öffentlicher Nahverkehr
Bus:
662 Rathaus
Bus:
OF-73 Zimmerstraße
Parkplätze
kostenlose Besucherparkplätze, teilweise mit Parkscheibe sind vorhanden.
Art
Parkplatz
Gebührenpflichtig
nein
Parkplätze vor dem Rathaus (Parkscheibe)
Art
Behindertenparkplatz
Gebührenpflichtig
nein
Angaben zur Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht
ja
Aufzug vorhanden
ja
Zuständigkeiten
  • Anzeige des Waffengebrauchs während des Wachdienstes
  • Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Geldspielgerätes
  • Bewachung Erlaubnis
  • Buchführungshelfer - Anmeldung
  • Einzelgenehmigung für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung (auch kleine Lotterien und Tombolen)
  • Gaststättenbetrieb: Stellvertreter
  • Gaststättengewerbe anzeigen
  • Gaststättengewerbe: Vorübergehender Betrieb aus besonderem Anlass
  • Gewerbe anmelden
  • Gewerbe erlaubnispflichtig: Auskunft
  • Gewerbe überwachungsbedürftig
  • Gewerbeabmeldung
  • Gewerbelegitimationskarte beantragen
  • Gewerberegister, Auskunft
  • Gewerbeummeldung
  • Gewerbezentralregisterauskunft
  • Meldung von Wachpersonen
  • Pfandleih- oder Pfandvermittlerbetrieb (Anzeige)
  • Pfandleihgewerbe - Erlaubnis beantragen
  • Pfandleihgewerbe: Verlängerung der Pfandverwertungsfrist
  • Reisegewerbe: Anzeige für reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
  • Reisegewerbe: Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten
  • Reisegewerbekarte: Ausstellung, Erweiterung, Verlängerung
  • Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit: Aufstellerlaubnis
  • Spielhallenerlaubnis
  • Standplatzgenehmigung
  • Straußwirtschaft anzeigen
  • Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit, Erlaubnis
  • Versteigerergewerbe - Erlaubnis beantragen
  • Versteigerung, Anzeige
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