Entsorgung von Pflanzenabfällen aus Privathaushalten und gärtnerisch genutzten Grundstücken
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist grundsätzlich nicht mehr zulässig.
Pflanzliche Abfälle aus privaten Haushalten und Gärten sind über die
- Biotonne
- kommunalen Annahmestellen für Grünschnitt (Wertstoffhof Langen, Wertstoffannahmestelle Egelsbach)
- oder sonstige Sammlungen (individuelle kostenpflichtige Grünschnittsammlung)
zu entsorgen.
Bei größeren Mengen können auch Containerfirmen privat mit dem Abtransport beauftragt werden.
Zwar ist die alte „Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“ aus dem Jahr 1975 nach wie vor in Kraft, wird aber in wesentlichen Teilen von der neueren gesetzlichen Grundlage des „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG)" vom 24. Februar 2012, ausgehebelt. So heißt es in § 7, Abs. 2 des KrWG, dass Erzeuger oder Besitzer von Abfällen grundsätzlich zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet sind. Die Verwertung von Abfällen hat dabei immer Vorrang vor deren Beseitigung, wie beispielsweise der Verbrennung.
Eine Verwertung auf dem eigenen Grundstück ist die umweltfreundlichste und natürlichste Art mit den Gartenabfällen umzugehen, dazu zählen:
- Kompostieren/Verrottung
- Unterpflügen/Untergraben
- Häckseln/Liegenlassen
Ziel ist die Abfallminimierung durch Recycling und die Reinhaltung der Luft. Mit den genannten umweltfreundlichen Maßnahmen bleiben biologische Kreisläufe geschlossen, die Nährstoffe werden dem Garten nicht entzogen und im Boden und Grünschnitt lebende Tiere wie Mikroorganismen und Insekten werden nicht geschädigt. Außerdem sind im Rauch enthaltene Stoffe wie Feinstaub und Kohlenwasserstoffe auch für den Menschen gesundheitsschädlich.
Verbrennen von pflanzlichen Abfällen
Wenn die Abfälle aus landbaulichen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht dem Boden zugeführt werden können und auch keine andere Verwertung zumutbar ist, dürfen die Abfälle außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortschaften verbrannt werden. Die Abfälle müssen aber natürlich auch auf diesen Flächen im Außenbereich entstanden sein, das bedeutet, das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Stadtgebiet ist grundsätzlich untersagt.
Bei trockenen Wetterlagen in der sogenannten Waldbrandsaison (März bis Oktober), in denen akute Waldbrandgefahr besteht, sollten wegen eines möglichen Funkenfluges grundsätzlich überhaupt keine pflanzlichen Abfälle verbrannt werden.
Gemäß der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen sind verschiedene Auflagen zu berücksichtigen. Diese dienen der eigenen Sicherheit sowie die der Nachbarn und dem vorbeugenden Brandschutz.
Folgende Mindestabstände sind dabei einzuhalten:5 m | von Grundstücksgrenzen |
20 m | von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern |
35 m | von sonstigen Gebäuden |
50 m | von sonstigen Verkehrswegen |
100 m | von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen |
100 m | von Bundesautobahnen, Fernverkehrsstraßen |
100 m | von Naturschutzgebieten und Wäldern |
100 m | von Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, die explosionsgefährliche Stoffe herstellen, verarbeiten oder lagern |
Folgendes ist dabei zu beachten:
- Die Abfälle dürfen nur unter ständiger Aufsicht bei trockenem Wetter von montags bis freitags in der Zeit von 8 bis 16 Uhr sowie samstags von 8 bis 12 Uhr verbrannt werden.
- Das Mitverbrennen von nichtpflanzlichen Abfällen, insbesondere Altreifen, behandelten Hölzern, Kunststoffen usw. ist nicht erlaubt.
- Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
- Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die eine Personengefährdung herbeiführen oder zu starker Rauch- oder Geruchsbelästigung führen. Möglichst gegen den Wind verbrennen.
- Vor Verlassen der Abbrandstelle sicherstellen, dass Feuer und Glut erloschen sind.
- Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.
- Das Verbrennen von nicht nur unbedeutenden Mengen pflanzlicher Abfälle ist mindestens zwei Werktage vor Beginn bei der örtlichen Polizeibehörde anzuzeigen: Stadt Langen, Fachdienst 14/Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Fax: 06103 203-747 oder E-Mail: ordnung@langen.de
Die Anzeige muss enthalten:
- Lage und Größe des Grundstücks, auf dem die Abfälle verbrannt werden sollen
- Art und Menge des Abfalls
- Name, Alter und Anschriften der Aufsichtspersonen
Eine Entsorgung von Laub und Gartenabfällen auf öffentlichen Wald- und Grünflächen ist illegal und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit hohen Bußgeldern bestraft werden kann. Verrottender Gras- und Strauchschnitt kann nicht nur den Boden und das Grundwasser belasten, sondern durch zusätzliche Nährstoffe auch das sensible Gleichgewicht des Waldes negativ beeinflussen.