Namensführung nach deutschem Recht für Neugeborene
gemäß §§ 1616, 1617 und 1617 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
gültig ab 1. Mai 2025
Welche Möglichkeiten gibt es?
Die Eltern sind miteinander verheiratet
Sie führen einen gemeinsamen Ehenamen:
- Das Kind erhält den Ehenamen
Sie führen keinen gemeinsamen Ehenamen:
- Bestimmung des Familiennamens der Mutter oder des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes
- Besteht der Familienname aus mehreren Bestandteilen, besteht die Möglichkeit auch nur einen Bestandteil zum Geburtsnamen des Kindes zu bestimmen.
- Besteht der Familienname aus mehreren Bestandteilen, besteht die Möglichkeit auch nur einen Bestandteil zum Geburtsnamen des Kindes zu bestimmen.
- Bestimmung eines Doppelnamens für das Kind. Dieser besteht aus den Namen beider Elternteile und ist mit oder ohne Bindestrich möglich.
- Der Doppelname darf maximal aus zwei Teilen bestehen.
Der erklärte Geburtsname gilt auch für die weiteren gemeinsamen Kinder.
Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet
Sie sind gemeinsam sorgeberechtigt:
- Bestimmung des Familiennamens der Mutter oder des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes
- Besteht der Familienname aus mehreren Bestandteilen, kann auch nur ein Teil zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden.
- Besteht der Familienname aus mehreren Bestandteilen, kann auch nur ein Teil zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden.
- Bestimmung eines Doppelnamens für das Kind. Dieser besteht aus den Namen beider Elternteile und ist mit oder ohne Bindestrich möglich.
- Der Doppelname darf maximal aus zwei Teilen bestehen.
Der erklärte Geburtsname gilt auch für die weiteren gemeinsamen Kinder.
Die Mutter ist alleine sorgeberechtigt:
- Das Kind erhält den Familiennamen der Mutter.
- Falls der Familienname der Mutter aus mehreren Bestandteilen besteht, kann die Mutter auch nur einen Teil zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen.
- Falls der Familienname der Mutter aus mehreren Bestandteilen besteht, kann die Mutter auch nur einen Teil zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen.
- Die Mutter kann dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Elternteils geben.
- Falls der Familienname aus mehreren Bestandteilen besteht, kann die Mutter auch nur einen Teil zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen.
- Falls der Familienname aus mehreren Bestandteilen besteht, kann die Mutter auch nur einen Teil zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen.
- Die Mutter kann dem Kind einen Doppelnamen geben. Dieser besteht aus dem Namen beider Elternteile und ist mit oder Bindestrich möglich.
- Der Doppelname darf maximal aus zwei Teilen bestehen.
Weitere Informationen zu den Möglichkeiten der Namensführung (insbesondere nach ausländischem Recht) erhalten Sie beim Standesamt.