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Wohnsitz Änderung
Leistungsbeschreibung
Ziehen Sie um, müssen Sie sich für Ihre neue Wohnung anmelden.
Für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr hat jene Person die Anmeldung vorzunehmen, in deren Wohnung die Kinder einziehen. Gegebenenfalls ist die Zustimmung des Sorgeberechtigten erforderlich.
Verfahrensablauf
Für die Anmeldung müssen Sie einen Meldeschein ausfüllen, unterschreiben und zusammen mit den in der Rubrik „Welche Unterlagen werden benötigt“ genannten Unterlagen vorlegen. Diese Dokumente müssen Sie persönlich abgeben/vorgelegen oder eine andere durch entsprechende Vollmacht berechtigte Person mit der Abgabe/Vorlage beauftragen.
Je nach Angebot der Gemeinde kann vom Ausfüllen des Meldescheins abgesehen und die Daten in Form eines vorausgefüllten Meldescheines von der Wegzugsmeldebehörde angefordert werden. Sie müssen dann lediglich die auf dem entsprechenden Ausdruck befindlichen Daten überprüfen, ggf. korrigieren und sodann die Richtigkeit der Daten durch Unterschrift bestätigen. Vom 01.05.2022 an ist die Meldebehörde zu diesem Verfahren verpflichtet.
Familienangehörige und Angehörige einer Lebenspartnerschaft sollen, wenn sie am gleichen Tag von einer gemeinsamen Wohnung in eine neue gemeinsame Wohnung umziehen, einen Meldeschein gemeinsam verwenden.
Im Anschluss an die erfolgte Anmeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung.
Wenn die zuständige Stelle Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet hat, können Sie die geforderten Angaben unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur auch über diesen Zugang übermitteln.
Diesen Service können Sie nicht in Anspruch nehmen, wenn Sie
- aus dem Ausland zuziehen oder
- anstelle Ihres Namens ein Pseudonym in Ihrer elektronischen Signatur verwenden.
In diesen Fällen müssen Sie sich wie oben beschrieben anmelden.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt der Meldebehörde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis, vorläufiger Personalausweis, Ersatzpersonalausweis, anerkannter und gültige(r/s) Pass oder Passersatzpapier sowie der Bestätigung des Wohnungsgebers entsprechendes Zuordnungsmerkmal nach § 19 Abs. 4 des Bundesmeldegesetzes wenn der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat
-
entsprechende Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Meldeschein gemeinsam gemeldet werden
- bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil).
Was sollte ich noch wissen?
Bitte wenden Sie sich an die die für die neue Wohnung zuständige Meldebehörde.
Ein Service des Landes Hessen