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Wettaufwandsteuer

Leistungsbeschreibung

Die Wettaufwandsteuer gehört, wie zum Beispiel auch die Hundesteuer, zu den örtlichen Aufwandsteuern.

Als Aufwandsteuer wird sie deshalb bezeichnet, weil ein „besonderer Aufwand“ besteuert wird, also eine Einkommensverwendung für Dinge, die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehen, hier: das Wetten in einem Wettbüro.

Besteuert wird der finanzielle Aufwand eines Spielers für das Wetten in einem Wettbüro in Langen, in dem Pferde- und Sportwetten vermittelt oder veranstaltet werden und neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals o.ä.) zusätzlich das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglicht wird (Besteuerungsgrundlage).

Unter den Begriff „Wettbüro“ fallen alle Räumlichkeiten, in denen zwischen einem Kunden (Spieler) und einem Wettbüro (Vermittler) Pferde- und Sportwetten abgeschlossen werden. In den Wettbüros muss die Gelegenheit geboten werden, die Wettereignisse an Bildschirmen oder sog. Livetickern mit zu verfolgen.

Welche Gebühren fallen an?

Steuersatz (seit 01.07.2018): 3 % des Wetteinsatzes


Zahlungsweisen:

  • Abbuchung
  • Barzahlung
  • Electronic cash: EC- Karte mit PIN
  • Überweisung

 

Rechtsgrundlage

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