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Dienstleisterportal Hessen
Anzeige von Feuerwerken
Leistungsbeschreibung
Vor dem Abbrennen von Feuerwerk muss der Inhaber der Erlaubnis das Feuerwerk der zuständigen Behörde anzeigen. Dies gilt ganzjährig für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen insbesondere der Kategorien F2, F3 und F4.
Wenn Sie als Erlaubnisinhaber ein Feuerwerk machen möchten, ist dieses zwei Wochen vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Sind in unmittelbarer Nähe Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen muss die Anzeige 4 Wochen vor dem Feuerwerk gemacht werden.
Verfahrensablauf
- Sie müssen eine Anzeige machen und alle notwendigen Unterlagen einreichen.
- Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft.
- Nach erster Prüfung erhält das zuständige Regierungspräsidium eine Kopie der Anzeige.
- Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie gegebenenfalls zu einem persönlichen Gespräch einladen.
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Sie erhalten eine Anzeigebestätigung und einen Kostenbescheid
Voraussetzungen
- Sie benötigen eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes.
- Sofern die Erlaubnis die Fachkunde nicht enthält, benötigen sie zusätzlich den Befähigungsschein nach § 20 SprengG
- Da insbesondere der Befähigungsschein befristet ist, muss dieser am Tag des Feuerwerks gültig sein
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Die Kategorien der pyrotechnischen Gegenstände, die Sie verwenden möchten, müssen eingetragen sein (außer Kategorien F1, F2, T1)
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Lageplan mit eingezeichnetem Abbrennplatz und Absperrbereich
- Kopie der Erlaubnis
- Gegebenenfalls Kopie(n) Befähigungsschein(e) des/der eingesetzten Pyrotechniker
- Angaben zu Art um Umfang des Feuerwerks und der verwendeten pyrotechnischen Gegenstände
- Angabe der Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Objekten im Umkreis von 200 m
- Gegebenenfalls Zustimmung des Grundstückseigentümers
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Kostenentscheidung
-
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Anträge / Formulare
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
Was sollte ich noch wissen?
Zuständig für die Empfangnahme der Anzeige ist die jeweilige Ordnungsbehörde der Stadt oder Gemeinde.
Diese leitet eine Kopie der Anzeige an das jeweils zuständige Regierungspräsidium weiter.
Die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel sind für die Überwachung vom Aufbau und Abbrennen des Feuerwerkes zuständig.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
Ein Service des Landes Hessen
Ordnungsangelegenheiten
Öffnungszeiten
Nach Terminvereinbarung
Adressen
Südliche Ringstraße 80
63225Langen
Kontakt
- Telefon:
- 06103 203 330
- Telefon:
- 06103 203 331
- Fax:
- 06103 203 747
- Web:
- https://www.langen.de
Mitarbeitende
Ordnungsangelegenheiten
- Fax:
- +49 6103 203-747
- Telefon:
- +49 6103 203-331
- Telefon:
- +49 6103 203-330
- E-Mail:
- ordnung@langen.de
- Raum:
- 201, 202
Öffentlicher Nahverkehr
Parkplätze
Angaben zur Barrierefreiheit
- Rollstuhlgerecht
- ja
- Aufzug vorhanden
- ja
Zuständigkeiten
- Anzeige von Feuerwerken
- Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Geldspielgerätes
- Einzelgenehmigung für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung (auch kleine Lotterien und Tombolen)
- Gefährliche Hunde
- Kampfmittelräumung
- Ladenöffnungszeiten
- Öffentliche Versammlung: anmelden
- Private Feuerwerke - Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
- Prostitution; Sperrgebiete/Sperrbezirke
- Sammlungen
- Schaustellung von Personen, Erlaubnis
- Sprengungen mit explosionsgefährlichen Stoffen anzeigen
- Tierheim betreiben
- Versteigerergewerbe - Erlaubnis beantragen
- Wohnungsaufsicht