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Schiedsmann

Leistungsbeschreibung

Informationen zum Schiedsmann 

Wesentlich ist, dass bei bestimmten nicht so bedeutsamen zivilrechtlichen Streitigkeiten zwingend ein vorgerichtliches Schlichtungsverfahren durchgeführt werden muss. Erst wenn dieses Schlichtungsverfahren erfolglos geblieben ist, wird der Weg zum Gericht eröffnet. Hierbei handelt es sich um Streitigkeiten über Ansprüche wegen: 

  • der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Immissionseinwirkungen, sofern es sich um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebs handelt,
  • Überwuchses,
  • Überfalls und Überhang,
  • eines Grenzbaums,
  • der im Hessischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebs handelt,
  • Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

In diesen Fällen ist die gerichtliche Klage erst zulässig, wenn erfolglos eine Gütestelle angerufen wird. Eine solche Gütestelle ist das Schiedsamt. Die Schiedsleute können aber auch freiwillig bei allen Streitigkeiten des täglichen Lebens um bürgerrechliche Ansprüche angerufen werden. Weiterhin werden die Schiedsleute bei bestimmten leichten Straftaten, wie z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigungen, Verletzungen des Briefgeheimnisses, leichte Körperverletzungen, Bedrohungen und Sachbeschädigungen schlichtend tätig. Diese Straftaten werden dann nicht mehr von der Staatsanwaltschaft verfolgt. Bei Straftaten spricht man von dem Sühneversuch, bei den übrigen Streitigkeiten handelt es sich um eine Streitschlichtung.

Die Streitschlichtung findet keine Anwendung auf: 

  • Streitigkeiten in Familiensachen,
  • Ansprüche, für die eine Beurkundung zugrunde gelegt wird,
  • wenn bereits ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,
  • Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen,
  • Klagen, die auf Duldung gerichtet und im Gewerbebetrieb der klagenden Partei begründet sind,
  • Klagen, für die nach anderen Vorschriften ein obligatorisches Vorverfahren angeordnet ist.

Beim Schiedsamt treffen sich die Parteien in unkomplizierter Atmosphäre mit der zuständigen Schiedsperson und es wird versucht, eine für alle Parteien befriedigende Lösung zu erarbeiten. Dieser Vergleich wird von den Parteien und der Schiedsperson unterschrieben und hat die gleiche Qualität wie ein vor dem Gericht geschlossener Vergleich. Kommt es zu keiner Einigung der Parteien, so kann mit der von der Schiedsperson ausgestellten Bescheinigung für den erfolglosen Sühne- bzw. Schlichtungsversuch die Klage bei Gericht erhoben werden.

Um vorherige telefonische Terminvereinbarung wird gebeten.

Benötigte Unterlagen

Keine

Rechtliche Grundlagen

Hessisches Schiedsmanngesetz

Kosten

Es wird eine Mindestgebühr von 20 Euro zuzüglich Auslagen fällig. Die genaue Höhe der Gebühren und Auslagen sind abhängig vom Verfahrensausgang und -verlauf. Es ist ein Gebührenvorschuss in Höhe von 120 Euro zu leisten.

Ansprechpartner in Langen

Schiedsmann: Thomas Körber, Telefon: 06103 203-321
Stellvertretender Schiedsmann: Robert Heliosch, Telefon: 06103 203-122
E-Mail: schiedsamt@langen.de

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