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Veränderungssperren nach dem Baugesetzbuch
Leistungsbeschreibung
Damit während der Aufstellung eines Bebauungsplanes keine Baumaßnahmen durchgeführt werden, die den Zielen des künftigen Planes entgegenstehen, können Gemeinden zur Sicherung ihrer Bauleitpläne eine Veränderungssperre erlassen.
Das bedeutet, dass Bauvorhaben im Planbereich nicht mehr ausgeführt und auch vorhandene Bauanlagen nicht beseitigt werden dürfen. Ferner ist es nicht zulässig, erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- und anzeigepflichtig sind, vorzunehmen.
Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen und ortsüblich bekannt gemacht.
Ob Ihr Grundstück von einer Veränderungssperre betroffen ist, können Sie bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung erfragen.
Von einer verhängten Veränderungssperre können Ausnahmen zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Veränderungssperre wirkt 2 Jahre und tritt danach außer Kraft. Die Geltungsdauer kann um ein Jahr und, wenn besondere Umstände es erfordern, nochmals um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Was sollte ich noch wissen?
An die Gemeinde-oder Stadtverwaltung.
Ein Service des Landes Hessen
Stadt Langen (Hessen) - Bauleitplanung
Öffnungszeiten
Nach Terminvereinbarung
Adressen
Südliche Ringstraße 80
63225Langen
Kontakt
- Telefon:
- 06103 203 0
- Fax:
- 06103 26302
- Web:
- https://www.langen.de
Mitarbeitende
Bauleitplanung
- Telefon:
- +49 6103 203-622
- Fax:
- +49 6103 203-714
- Telefon:
- +49 6103 203-629
- Raum:
- 324
Öffentlicher Nahverkehr
Parkplätze
Angaben zur Barrierefreiheit
- Rollstuhlgerecht
- ja
- Aufzug vorhanden
- ja
Zuständigkeiten
- Bauleitplanung
- Bebauungsplan
- Flächennutzungsplan
- Kostenerstattungsbeitrag für Ausgleichsmaßnahmen zahlen
- Landschaftsplanung
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