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Veränderungssperren nach dem Baugesetzbuch

Leistungsbeschreibung

Damit während der Aufstellung eines Bebauungsplanes keine Baumaßnahmen durchgeführt werden, die den Zielen des künftigen Planes entgegenstehen, können Gemeinden zur Sicherung ihrer Bauleitpläne eine Veränderungssperre erlassen.

Das bedeutet, dass Bauvorhaben im Planbereich nicht mehr ausgeführt und auch vorhandene Bauanlagen nicht beseitigt werden dürfen. Ferner ist es nicht zulässig, erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- und anzeigepflichtig sind, vorzunehmen.

Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen und ortsüblich bekannt gemacht.

Ob Ihr Grundstück von einer Veränderungssperre betroffen ist, können Sie bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung erfragen.

Von einer verhängten Veränderungssperre können Ausnahmen zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Veränderungssperre wirkt 2 Jahre und tritt danach außer Kraft. Die Geltungsdauer kann um ein Jahr und, wenn besondere Umstände es erfordern, nochmals um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

Was sollte ich noch wissen?

An die Gemeinde-oder Stadtverwaltung.

Ein Service des Landes Hessen

Stadt Langen (Hessen) - Bauleitplanung

Öffnungszeiten

Nach Terminvereinbarung

 

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Anschrift
Postanschrift Stadt Langen (Hessen) - Bauleitplanung
Südliche Ringstraße 80
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Raum:
324
Öffentlicher Nahverkehr
Bus:
662 Rathaus
Bus:
OF-73 Zimmerstraße
Parkplätze
Parkplätze vor dem Rathaus (Parkscheibe)
Art
Behindertenparkplatz
Gebührenpflichtig
nein
Angaben zur Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht
ja
Aufzug vorhanden
ja
Zuständigkeiten
  • Bauleitplanung
  • Bebauungsplan
  • Flächennutzungsplan
  • Kostenerstattungsbeitrag für Ausgleichsmaßnahmen zahlen
  • Landschaftsplanung
  • Veränderungssperren nach dem Baugesetzbuch
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