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Vaterschaftsanerkennung
Leistungsbeschreibung
Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch Notare beurkundet werden.
Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
Verfahrensablauf
Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
- Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
- Der Standesbeamte/ Die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
- Insbesondere geprüft:
- Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
- Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
- Etwaige frühere Statusfeststellungen
- Der/Die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
- Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet
Voraussetzungen
- Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
- Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
- Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
- Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
- Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
- Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
- Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
- Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
- Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
- Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
- Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
- Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
- Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
- Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, IdKarte)
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.
Bearbeitungsdauer
Einzelfallabhängig
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Anfechtung
- Feststellungsverfahren
Anträge / Formulare
- Formulare: beim Standesamt
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
Was sollte ich noch wissen?
Zuständig sind:
- alle Standesämter (nicht bei Beurkundung vom gemeinsamen Sorgerecht und Unterhalt)
- alle Jugendämter
- alle Notare
Ein Service des Landes Hessen
Standesamt
Öffnungszeiten
Nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Adressen
Südliche Ringstraße 80
63225Langen
Kontakt
Mitarbeitende
Standesamt
- Telefon:
- +49 6103 203-371
- Telefon:
- +49 6103 203-372
- Telefon:
- +49 6103 203-373
- Telefon:
- +49 6103 203-374
- Fax:
- +49 6103 203-722
- E-Mail:
- Standesamt@Langen.de
- Raum:
- 34, 35, 36
Öffentlicher Nahverkehr
Parkplätze
Angaben zur Barrierefreiheit
- Rollstuhlgerecht
- ja
- Aufzug vorhanden
- ja
Zuständigkeiten
- Abstammungsurkunde
- Adoption eines ausländischen Kindes - Beurkundung beantragen
- Adoption eines deutschen Kindes - Beurkundung von Amts wegen
- Anonyme Geburt
- Anzeige einer Hausgeburt
- Beantragung der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für deutsche Staatsangehörige, Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
- Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister Ausstellung
- Bestattung
- Beurkundung einer Eheschließung im Ausland durch ein deutsches Standesamt
- Eheschließung Vollzug
- Eheurkunde beantragen
- Ehrenpatenschaft des Bundespräsidenten
- Familienbuch
- Familienname Änderung aufgrund der Erklärung zur Namensführung von Ehegatten (Ehename)
- Förderung von Familien mit Mehrlingskindern (ab Drillingen) - Ehrenpatenschaft durch den Hessischen Ministerpräsidenten
- Geburt im Ausland beurkunden lassen
- Geburten, Geburtsanmeldung
- Geburtsurkunde Ausstellung bei Hausgeburten
- Geburtsurkunde Ausstellung mehrsprachig
- Geburtsurkunde; Ausstellung
- Heirat anmelden
- Lebenspartnerschaftsurkunde beantragen
- Leichenpass
- Mehrsprachigen Auszug aus dem Personenstandsregister beantragen
- Mehrsprachiges Formular zur Sterbeurkunde beantragen
- Namensänderung
- Namensrecht
- Sterbefall anzeigen
- Sterbefall im Ausland Beurkundung
- Sterbeurkunde Ausstellung
- Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
- Vaterschaftsanerkennung