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Vorgesehen zum Löschen - Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) nach Verlust

Leistungsbeschreibung

Bei Verlust oder Diebstahl Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Ihres alten Fahrzeugscheins benötigen Sie dafür Ersatz in Form einer (neuen) Zulassungsbescheinigung Teil I.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
  • Bestätigung der Polizei über die Diebstahlsanzeige
    oder
    Verlusterklärung, im Einzelfall Versicherung an Eides statt
    Hinweis: Alternativ können Sie die eidesstattliche Versicherung vor einem Notar abgeben. In diesem Fall kann der Antrag von einem Vertreter mit schriftlicher Vollmacht erfolgen, der die eidesstattliche Versicherung vorzulegen hat.
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder alter Fahrzeugbrief
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (HU)
  • Bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich gültiger Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
  • Bei minderjährigen Fahrzeughaltern zusätzlich die Einverständniserklärung und die gültigen Ausweisdokumente (gut lesbare Kopie ausreichend) der gesetzlichen Vertreter (i. d. R. der Eltern)

Was sollte ich noch wissen?

Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

  • bei natürlichen Personen nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
  • bei juristischen Personen nach dem Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung; dies gilt auch für Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden (z. B. OHG und KG) oder für eine eingetragene Kauffrau bzw. einen eingetragenen Kaufmann.

Wenn Sie einen Dritten beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Ausweisdokument (im Original) bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Er selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.

Wird jedoch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder einer Verlusterklärung erforderlich, ist die Bevollmächtigung eines Dritten nicht möglich.

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