Stifterinnen und Stifter für Langen
Herr Torsten Groß (Beteiligungsmanagement Langen GmbH - Stadtwerke Langen GmbH)
Herr Erwin Schönwälder (Magistrat der Stadt Langen)
Herr Joachim Knapp
Herr Wolf-Bodo Friers (Baugenossenschaft Langen eG)
Herr Stefan Schmidt (Volksbank Dreieich eG)
Herr Shivadas S. Pattanath
Dr. Arno Rosenkranz
Frau Sabine Schmid-Ott (Lions Förderverein Langen e.V.)
Herr Stephan Braun (Kaufhaus Braun)
Frau Li Pitthan
Herr Karl Kern
Frau Kristine Kern
Herr Ulrich Krippner (Krippner Schroth & Partner)
Herr Prof. Dr. Jan Werner (Institute of Local Public Finance)
Herr Sascha Dussa
Herr Matthias Zimmermann (Matthias Zimmermann Baudekoration GmbH)
Herr Alain Neupel
Frau Svitlana Neupel
Herr Dietmar Alt †
Frau Dr. Gabriele Huhle-Kreutzer (Einhorn-Apotheke)
Herr Dominik Holder (Schroth + Holder)
Herr Nikolaus Gormsen (Hahn Air Lines GmbH)
Frau Bärbel Thomin-Schäfer (abass GmbH)
Herr Reinhard Acker
Frau Monika Eigl-Anthes (Welt der Weine)
Herr Gerold Anthes
Herr Wolfgang Adam
Frau Claudia Werny
Herr Günter Agotz
Herr Erik Goransch
Herr Markus Mehner
Herr Matthias Zimmermann
Frau Martina Waidelich
Die Stifterversammlung besteht aus den Stifterinnen und Stiftern, die einen Betrag von mindestens 500 Euro gestiftet oder zugestiftet haben. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Die Mitglieder gehören ihr auf Lebenszeit an. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Stifterinnen und Stifter können sich in der Stifterversammlung nur von anderen Mitgliedern aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
Im Fall der gemeinschaftlichen Zustiftung von Ehegatten oder Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gilt folgendes: Bei einer Zustiftung von mindestens 500 Euro kann einer der Ehegatten bzw. Lebenspartner die Mitgliedschaft in der Stifterversammlung erwerben. Die Bestimmung des Mitgliedes erfolgt durch die Ehegatten bzw. Lebenspartner bei Leistung der Zustiftung. Das Mitglied kann sich in der Stifterversammlung auch von seinem Ehegatten bzw. Lebenspartner auf Grund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
Bei einer Zustiftung von mindestens 1.000 Euro können beide Ehegatten bzw. Lebenspartner Mitglieder der Stifterversammlung werden.
Jedes Mitglied der Stifterversammlung hat eine Stimme.
Juristische Personen können der Stifterversammlung angehören, wenn und solange sie eine natürliche Person zu ihrem ständigen Vertreter bestellen und dies der Stiftung schriftlich mitgeteilt haben. Die Regelungen in Abs. 1 gelten für die juristischen Personen entsprechend.
Bei Zustiftungen von mindestens 500 Euro aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Zustifter in dieser Verfügung eine natürliche Person bestimmen, die der Stifterversammlung auf Lebenszeit angehören soll. Die Regelungen in Abs. 1 gelten für die natürliche Person entsprechend.
Der Stiftungsvorstand beruft mindestens einmal jährlich die Stifterversammlung ein. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie hat durch einfachen Brief, Telefax oder E-Mail unter Angabe von Datum, Zeit und Ort zu erfolgen. Die Sitzungen der Stifterversammlung werden vom vorsitzenden Mitglied des Kuratoriums der Stiftung oder dessen Vertretung geleitet.
Die weiteren Mitglieder des Kuratoriums können, der Stiftungsvorstand muss mit mindestens einer Person an den Sitzungen der Stifterversammlung teilnehmen.
Wird ein Mitglied der Stifterversammlung zum Mitglied des Stiftungsvorstandes oder des Stiftungskuratoriums bestellt, ruht seine Mitgliedschaft in der Stifterversammlung für die Dauer der Zugehörigkeit zu dem anderen Organ.
Zu den Aufgaben der Stifterversammlung gehört insbesondere
- die Wahl der durch Wahl zu bestimmenden Mitglieder des Kuratoriums
- die Festlegung von Grundsätzen, nach denen die in § 2 genannten Zwecke verfolgt werden
- die Kenntnisnahme des vom Kuratorium beschlossenen Wirtschaftsplanes, des vom Kuratorium festgestellten Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des Stiftungsvorstandes und des Stiftungskuratoriums.
Die Stifterversammlung kann dem Vorstand oder dem Kuratorium Vorschläge für die operative oder die Fördertätigkeit der Stiftung machen.
siehe § 7 Stiftungssatzung